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AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für Veranstaltungen/Events GIOIA Leonberg (LWL Gastro GmbH)

Vertrag auf einem Restauranttisch

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen und Lieferungen der LWL Gastro GmbH sowie für sämtliche Veranstaltungen wie Konferenzen und Bankette sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen.

1.2. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen gelten nur im Falle schriftlicher Bestätigung durch die LWL Gastro GmbH.

1.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde.

2. Angebot, Vertragsschluss, Textform

2.1. Präsentationen des Restaurants, insbesondere im Internet oder in Werbebroschüren, stellen kein bindendes Angebot dar.

2.2. Ein Vertrag zwischen der GmbH und dem Kunden kommt erst dann zustande, wenn das Restaurant den Antrag des Kunden zum Abschluss eines Vertrags annimmt. Die Annahme des Antrags durch das Restaurant kann formfrei erfolgen, in der Regel wird der Antrag in Textform mittels einer Reservierungsbestätigung angenommen.

2.3. Veranstaltungsverträge kommen dadurch zustande, dass ein vom Restaurant abgegebenes Angebot durch den Auftraggeber schriftlich angenommen wird.

3. Gesamtschuldnerische Haftung

Schließt ein Dritter für einen Gast oder einen Auftraggeber einen Vertrag ab oder bedient sich der Auftraggeber einer Veranstaltung bei deren Organisation oder Durchführung eines Dritten, so haften der Gast und der Dritte bzw. der Auftraggeber und der Dritte als Gesamtschuldner.

4. Preise, Zahlungsbedingungen

4.1. Der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarten Preise für die Leistungen des Restaurants, insbesondere für die gebuchten Leistungen, sowie im Falle von Leistungen Dritter, die vom Kunden direkt oder über das Restaurant, beauftragt werden und für die das Restaurant die anfallenden Kosten verauslagt, zu bezahlen. Gleiches gilt für Entgelte für Leistungen, bei denen eine verbrauchsabhängige Abrechnung in der Reservierungsbestätigung angegeben oder gesondert vereinbart ist (z.B. Nutzung des Telefons, Internet o.ä.) bzw. soweit Wahl- und/oder Zusatzleistungen durch entsprechenden Hinweis, insbesondere Preisaushänge, als kostenpflichtig ausgewiesen werden.

4.2. Die vereinbarten Preise sind Endpreise und schließen die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Steuern (insbesondere Umsatzsteuer) sowie sonstige Abgaben mit ein. Nicht enthalten sind solche Abgaben, die nach der jeweiligen gesetzlichen Grundlage vom Kunden selbst geschuldet sind, z.B. City Tax o.ä.

4.3. Rechnungen des Restaurants sind nach Eingang innerhalb von 10 Tagen zahlbar. Innerhalb von 10 Tagen ab Eingang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Ab Fälligkeit kann das Restaurant die sofortige Zahlung jederzeit vom Kunden verlangen. Gerät der Kunde in Verzug, richtet sich der Anspruch des Restaurants auf Verzugszinsen nach den gesetzlichen Vorschriften. Dem Restaurant bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

4.4. Das Restaurant ist berechtigt, bei Vertragsschluss oder danach eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlungen und deren Fälligkeit können im Vertrag schriftlich vereinbart werden. Das Restaurant oder ist ferner berechtigt, während der Vertragslaufzeit aufgelaufene Forderungen durch Erteilung von Zwischenrechnungen jederzeit fällig zu stellen und sofortige Zahlung zu verlangen.

4.5. Bis zur Zahlung des Vorschusses, der Sicherheitsleistung oder der fälligen Zwischenrechnung steht dem Restaurant ein Leistungsverweigerungsrecht zu.

5. Besondere Bestimmungen bei Veranstaltungen/Events

5.1. Die Unter- und Weitervermietung von im Rahmen der Veranstaltung durch das Restaurant überlassenen Räume oder Flächen an Dritte sowie die Änderung der vereinbarten Art der Veranstaltung bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Restaurants.

5.2. Der Auftraggeber hat für seine Veranstaltung notwendige behördliche Erlaubnisse rechtzeitig auf eigene Kosten zu beschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen und sonstiger Vorschriften. An Dritte zu zahlende Abgaben, insbesondere GEMA-Gebühren, hat er unmittelbar an den Gläubiger zu entrichten.

5.3. Auf die Leistungen des Restaurants GIOIA (Speisen und Getränke) wird pauschal eine Servicegebühr in der Höhe von 3% erhoben.

5.4. Die Anbringung von Dekorationen oder sonstigen Materialien bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Restaurants. Die Dekorationsmaterialien müssen den feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen. Auf Anfrage hat der Auftraggeber, das Restaurant den entsprechenden Nachweis zu führen. Ausschließlich der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die feuerpolizeilichen Anforderungen eingehalten werden.

5.5. Vom Auftraggeber selbst mitgebrachtes Dekorationsmaterial muss bis spätestens 10:00 Uhr des Folgetages nach der Veranstaltung wieder abgeholt werden. Danach ist das Restaurant berechtigt, sie auf Kosten des Auftraggebers zu entsorgen.

5.6. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit

5.6.1. Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % muss dem Restaurant spätestens zehn Werktage vor Veranstaltungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Restaurants, die in Textform erfolgt.

5.6.2. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl muss dem Restaurant frühzeitig, spätestens bis vierzehn Werktage vor Veranstaltungsbeginn, schriftlich mitgeteilt werden.

5.6.3. Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % ist das Restaurant berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Reservierung / Räumlichkeit, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Auftraggeber unzumutbar ist.

5.6.4. Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Restaurant diesen Abweichungen zu, so kann das Restaurants die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Restaurant trifft ein Verschulden.

5.7. Der Vertragspartner darf keine Speisen und Getränke zu Veranstaltungen mitbringen.

3. Allgemeine Stornierungsbedingungen und Gebühren

6.1. Ein vertragliches Rücktrittsrecht des Kunden besteht nur dann, wenn ein solches im Vertrag bzw. ausweislich des Inhalts der Reservierungsbestätigung ausdrücklich schriftlich oder in Textform vereinbart wurde. Im Übrigen richtet sich das Recht des Kunden zum Rücktritt nach den gesetzlichen Vorschriften.

6.2. Ein Rücktritt muss in allen Fällen in Textform erfolgen.

6.3. Soweit ein Rücktrittsrecht des Kunden aus Vertrag und/oder Gesetz nicht besteht oder für den Fall, dass die Rücktrittserklärung des Kunden nicht fristgemäß ausgeübt wurde, steht dem Restaurant auch dann ein Anspruch auf Bezahlung der vereinbarten Preise bzw. Vergütungen zu, wenn der Kunde die vereinbarten Leistungen nicht in Anspruch nimmt.

6.4. Bei Stornierungen von Veranstaltungen/ Events usw. gelten gesonderte Stornierungsbedingungen, die dem jeweiligen Vertrag zu entnehmen sind.

7. Rücktrittsrecht des Restaurants

Das Restaurant ist berechtigt, von Verträgen zurückzutreten, wenn

a) Höhere Gewalt oder andere von dem Restaurant nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen oder unzumutbar erschweren,

b) die Durchführung des Vertrags den Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder den Ruf des Restaurants nachhaltig beeinträchtigen kann, soweit dies nicht von dem Restaurant zu vertreten und nach Vertragsabschluss eingetreten bzw. dem Restaurant bekannt geworden ist.

c) in Textform vereinbart wurde, dass der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist das Restaurant ebenfalls in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Der berechtigte Rücktritt des Restaurants begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.

8. Haftung des Restaurants

8.1. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadenersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Restaurants, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

8.2. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet das Restaurant nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadenersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

8.3. Die Einschränkungen der Abs. 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

8.4. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Restaurants auftreten, ist der Kunde verpflichtet, das Restaurant hierüber, sofern das Restaurant nicht bereits Kenntnis erlangt hat, unverzüglich zu informieren und eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. Der Kunde wird in einem ihm zumutbaren Umfang dazu beitragen, den Mangel bzw. die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.

8.5. Das Restaurant haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die dem Kunden ausdrücklich und/oder erkennbar als Leistungen Dritter angeboten werden und das Restaurant lediglich vermittelt (z.B: Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Bowling, Ausstellungen etc.). Dies gilt auch dann, wenn die Leistungen Dritter bereits zusammen mit der Buchung sonstiger oder eigener Leistungen des Restaurants vermittelt werden.

8.6. Durch die Zurverfügungstellung eines Stellplatzes auf dem Restaurantparkplatz (Parkhaus) kommt kein Verwahrungsvertrag zwischen dem Kunden und dem Restaurant zustande, auch dann nicht, wenn für den Stellplatz ein Entgelt anfällt. Das Restaurant haftet für ein Abhandenkommen oder eine Beschädigung von auf dem eigenen Grundstück abgestellter oder manövrierter Kraftfahrzeuge sowie deren Inhalte und Zubehör nur nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen.

9. Schlussbestimmungen

9.1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags, der Annahme durch das Restaurant müssen in Text- oder Schriftform erfolgen.

9.2. Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder für den Fall, dass ein Kunde die Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und dem Restaurant der Sitz der GmbH.

9.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

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